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Ansturm auf neue TLDs ungebrochen - dank HEXONET-EOI

Seit der Einführung des neuen EOI (Expression-of-Interest) Domain-Vorbestellsystems verzeichnen wir ein großes Interesse an neuen Domainendungen und einen enormen Anstieg bei Registrierungen. Die aktuelle Version des EOI (1.1.) steht ab sofort zum Download bereit.


Weitere Informationen über unser EOI-System finden Sie in unserem WIKI https://wiki.hexonet.net/index.php/EOI_API.

Weitere neue TLDs werden Anfang Dezember ergänzt.


Preis für .AM Domains gesenkt

Ab dem 1. November 2012 10:00 Uhr werden alle .AM Domains zu folgenden Preisen angeboten:  

Reseller:  Preissenkung von 101,75* (Netto: 85,50) USD auf 82,11* (Netto: 69,00) USD pro Domain/Jahr
Premium: Preissenkung von 92,17* (Netto: 77,45) USD auf 74,32* (Netto: 62,45) USD pro Domain/Jahr
Platinum: Preissenkung von 82,11* (Netto: 69,00) USD auf 64,26* (Netto: 54,00) USD pro Domain/Jahr


Neue Features im HEXONET Control Panel

Listen-Export: ab sofort können Sie folgende Listen als .XLS Datei herunterladen:

Domainliste
Eingehende Transfers
Ausgehende Transfers
Kontaktliste
Vorbestellungen
DNS-Zonen
SSL Zertifikate
Server
Role User Listen

Die Anzahl der Zeilen ist derzeit auf 1.000 limitiert. Sollten Ihre Listen mehr als 1.000 Zeilen enthalten, so kontaktieren Sie uns bitte per Email ([email protected]) und wir werden Ihnen eine Liste zukommen lassen.


.GG und .JE Domaintransfers sind nicht länger kostenlos

Aufgrund eines Fehlers in unserem Registrar-Account für .GG/.JE wurde kein Transferpreis für diese beiden Domainendungen angezeigt. Nach Korrektur des Registrar-Accounts wurde unser Backend entsprechend angepasst. Ab sofort werden .GG/.JE Transfers analog zu gTLD Transfers berechnet. Das bedeutet, dass die Domains nach einem erfolgreichen Transfer automatisch um ein Jahr verlängert werden.

.EU Transfers werden vereinfacht

Ab dem 21. November 2012 erhält die Domainendung .EU eine Angleichung an die gTLDs. Nach einem erfolgreichen Transfer werden von nun an .EU Domains um ein weiteres Jahr verlängert. Desweiteren besteht die Möglichkeit, bei einem Transfer einen gleichzeitigen Inhaberwechsel durchzuführen. Der Authorisierungscode kann “on the fly” generiert werden und ist für 40 Tage gültig. 

Internet-Domain „www.kredito.de“ verletzt Rechte an Marke „Creditolo“


Das Oberlandesgericht Hamburg musste sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandersetzen, ob durch die Verwendung eines bestimmten Zeichens als Second-Level-Domain eine Markenrechtsverletzung verursacht werden kann. Konkret ging es dabei im zu entscheidenden Fall um die Frage, ob durch die Domain www.kredito.de die Rechte der Inhaberin der Marke „Creditolo“ verletzt werden.

Was ist passiert?

Die beiden Parteien im vorliegenden Rechtsstreit waren im Bereich der Kreditwirtschaft tätig. Der Inhaber der deutschen Wortmarke „Creditolo“ sah sich durch die Nutzung des Zeichens „kredito“ im Rahmen der Domain „kredito.de“ in den Rechten an seiner Wortmarke verletzt. Über diese Domain bot die spätere Antragsgegnerin ihre Dienstleistungen an. Der Markeninhaber beschritt den Rechtsweg, um der Domaininhaberin die weitere Nutzung der Domain zu untersagen und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche jedoch vom Landgericht Hamburg zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 23.05.2012 – AZ: 406 HKO 68/12). Hiergegen wandte sich der Markeninhaber nun mit der Beschwerde vor das Hanseatische Oberlandesgericht.


Entscheidung des Gerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich in seiner Entscheidung von Mitte August (Beschluss vom 15.08.2012 – AZ.: 3 W 53/12) eingehend mit der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen auseinanderzusetzen.

Im Ergebnis sahen die Richter die Benutzung der Domain www.kredito.de und des Zeichens „kredito“ als markenmäßige Benutzung an, da durch den Domainnamen die Herkunftsfunktion der Marke „Creditolo“ beeinträchtigt wird. Zwischen den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr, da in einer Gesamtschau zwar nur geringe Ähnlichkeit in schriftbildlicher Hinsicht angenommen werden kann, die jedoch dadurch kompensiert wird, dass zwischen den Zeichen Dienstleistungsidentität besteht und wegen der hohen klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit dennoch die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Die vollständige Urteilssprechung finden Sie unter: http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/22-10-2012-artikel-kredito-creditolo.html

Das Urteil im Volltext finden Sie unter: http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/15-08-2012-olg-hamburg-3-w-53-12.html

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Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt IT-Recht und Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz